Klärung der Beherrschung

Um dem Berater und Rechtsanwender für die tägliche Beratungspraxis die unter
Der richtige Beratungsansatz genannten, erhöhten Prüfungsmaßstäbe beispielhaft zu verdeutlichen, wird nachfolgend der Aspekt der „Beherrschung“ bei Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. Gesellschafter-Vorständen für die Gebiete des Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und die daraus resultierenden Anforderungen und Folgen definiert.

Beherrschung im Sinne des Steuerrechts

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist als beherrschend im Sinne des Steuerrechts zu betrachten, wenn er die tatsächliche Leitungsmacht im Unternehmen hat, das heißt, wenn er mit mehr als 50 % der Stimmrechte dem Unternehmen seinen „Willen“ aufoktroyieren kann (BFH-Urteil, I R 51/76 vom 28.04.1982). Im Regelfall ist der Anteilsbesitz des Gesellschafter-Geschäftsführers an der Gesellschaft mit dem Stimmrechtsanteil identisch.

Andererseits kann eine Beteiligung von 50 % oder weniger ausreichen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen. In diesem Zusammenhang kann die Zusammenrechnung von einzelnen Kapitalbeteiligungen von jeweils 50 % bzw. unter 50 % zur Beherrschung eines jedes einzelnen Anteils führen, wenn bei den einzelnen Minderheitsgesellschaftern gleich gerichtete Interessen vorliegen und die Summe der Anteile jener Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. ähnlicher Personen über 50 % beträgt. Ein bloßes verwandtschaftliches Verhältnis zu einem anderen Gesellschafter reicht dagegen als solches nicht aus, um gleich gerichtete Interessen anzunehmen (vgl. BverfG, Urteil vom 13.03.1985, BStBl II 1985 S. 475).

Im Hinblick auf diese Ausführungen wird bei Einrichtung oder Überprüfung einer unmittelbaren Pensionszusage an den genannten Personenkreis dringend empfohlen zu prüfen, ob der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand die genannten Kriterien erfüllt, um als beherrschend im Sinne des Steuerrechts eingestuft zu werden. Diese Prüfung ist deshalb unabdingbar, da Versorgungs- bzw. Pensionszusagen an diesen Personenkreis, wie oben beschrieben, einer verstärkten Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterliegen. Hintergrund hierfür ist, dass sich ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage faktisch selbst erteilen kann. Denn aus § 46 Nr. 5 GmbHG folgt die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung hinsichtlich des Abschlusses oder der Änderung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers und somit auch hinsichtlich der Zusageerteilung. Somit ist ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer theoretisch auch in der Lage die gesellschaftsinterne Gewinnermittlung des Unternehmens nach eigenen Interessen zu „gestalten“ bzw. nach eigenen Interessen zu lenken.

Die oben gemachten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für den beherrschenden Gesellschafter-Vorstand einer Aktiengesellschaft. Hierzu sind jedoch noch folgende Hinweise zu beachten:
Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Struktur einer Aktiengesellschaft lassen sich einige Unterschiede zur GmbH festhalten. Während bei einer GmbH der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung berufen wird, erfolgt die Berufung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat. Somit kann bei erstem Hinsehen nicht von einer Identität der Kontraktparteien gesprochen werden, wie dies bei einer GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1971, I R 76/68). Daher kann sich in diesem Fall schnell der Gedanke aufdrängen, dass in dieser Konstellation nicht die erhöhten Prüfungsmaßstäbe auf unmittelbar erteilte Pensionszusagen an den betreffenden Gesellschafter Vorstand angewendet werden. Jedoch kann auch im Fall einer Aktiengesellschaft eine „Identität“ der Kontraktparteien gegeben sein, wenn der beherrschende Gesellschafter-Vorstand derartigen „Druck“ auf den Aufsichtsrat ausüben kann, dass er faktisch seinen Willen nach Belieben durchsetzen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er mit den Aufsichtsratsmitgliedern in engen verwandtschaftlichen Beziehungen steht.

Beherrschung im Sinne des Arbeitsrechts

Weiter gilt es nachfolgend die arbeitsrechtlichen Beherrschungsverhältnisse rechtlich zu würdigen. Betriebliche Versorgungszusagen an Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen unterliegen nach § 17 Abs. 1 BetrAVG dem Schutz des Betriebsrentengesetzes. Dies gilt nicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstände, die kraft ihrer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung im Sinne des Arbeitsrechts ausüben.

Vor diesem Hintergrund sollte ebenfalls eine genaue Prüfung erfolgen, inwieweit die betreffende Person als beherrschend im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen ist. Dies ist deshalb unabdingbar, weil eine unmittelbare Pensionszusage an den genannten Personenkreis nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterliegt (vgl. zu diesem Sachverhalt PSV-Merkblatt 300/M 1). Somit müsste eine zivilrechtliche Insolvenzsicherung erfolgen. Dies kann dann im Falle einer getätigten Rückdeckungsanlage durch eine Verpfändung derselbigen an die versorgungsberechtigte Person erfolgen.

Beherrschung im Sinne des Sozialversicherungsrechts

Abschließend gilt es in diesem Prüfungszusammenhang festzustellen, inwiefern der Versorgungsberechtigte als beherrschend im Sinne des Sozialversicherungsrechts einzustufen ist. Gehört der Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand zu diesem Personenkreis, so ist er grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die genannte Überprüfung ist auch vor dem Hintergrund einer etwaigen Überversorgungsproblematik unverzichtbar. Denn die Finanzverwaltung erkennt betriebliche Versorgungszusagen grundsätzlich nur insoweit an, als diese zusammen mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der Aktivbezüge der berechtigten Person nicht übersteigen. Somit ist die Betrachtung einer eventuellen Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten (vertiefend hierzu: BMF-Schreiben vom 03.11.2004, IV B 2 – S 2176 – 13/04).