Schuldbeitritt

Soll unter Beibehaltung des Durchführungswegs ein anderes Unternehmen wirtschaftlich und rechtlich die Direktzusage (mit)übernehmen, wird in der Praxis häufig der Schuldbeitritt des anderen Unternehmens zur Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers in Betracht gezogen. Der Schuldbeitritt selbst ist gesetzlich nicht geregelt. Somit kann er gemäß § 311 BGB durch Vereinbarung entsprechend den individuellen Bedürfnissen gestaltet werden (Erman/Röthel, BGB, Vorbemerkungen zu § 414 Rn. 12 ff.). Folgende 3 Vertragstypen des Schuldbeitritts haben sich herausgebildet:

  • „Einfache Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis;
  • klassischer Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme (kumulative Schuldübernahme);
  • befreiender Schuldbeitritt (Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme).

Bei der einfachen Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Dritte nur im Innenverhältnis gegenüber dem Hauptschuldner (Versorgungsverpflichteter) zur teilweisen oder vollständigen Befreiung von der Versorgungsschuld. Der Versorgungsberechtigte selbst erhält aber kein Forderungsrecht; die Erfüllungsübernahme muss ihm nicht einmal zur Kenntnis gebracht werden. Die Schuldbefreiung beruht bei der einfachen Erfüllungsübernahme nicht auf Sukzession, sondern auf Tilgung fremder Schuld. Im Zweifel ist bei Auslegung der Vereinbarung davon auszugehen, dass lediglich eine einfache Erfüllungsübernahme vorliegt (§ 329 BGB), die keinen Einfluss auf das Außenverhältnis hat.

Beim klassischen Schuldbeitritt tritt ein Dritter zusätzlich neben den Arbeitgeber als bisherigen (alleinigen) Schuldner der Pensionsverpflichtung (kumulative Schuldübernahme). An der Rechtstellung des Arbeitnehmers als Gläubiger des Arbeitgebers ändert sich insoweit nichts (Kolvenbach/Sartoris/ Schmitz/Wilhelm, 180). Es entsteht eine Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten (§§ 421 ff. BGB). Der Schuldbeitritt fällt nicht unter den Anwendungsbereich von § 4 BetrAVG, da der zusätzliche Schuldner nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten ist. Damit gelten ausschließlich die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 414 ff. BGB (Langohr-Plato, Rn. 614).

Die vertragliche Vereinbarung des klassischen Schuldbeitritts erfolgt zwischen dem Arbeitgeber und dem beitretenden Dritten. Die Zustimmung des Gläubigers der Versorgungsleistungen (Arbeitnehmer) ist dabei nicht erforderlich. Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer beim Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner erhält und der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer – anders als bei der Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB bzw. 4 Abs. 2 BetrAVG – verpflichtet bleibt. Wegen der Verbesserung der Gläubigerposition spricht man auch von einer Schuldmitübernahme oder kumulativen Schuldübernahme. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die geschuldete Leistung nach seinem Belieben von jedem der beiden Schuldner zu fordern. Der Schuldbeitritt wirkt damit im Außenverhältnis.

Zusätzlich zur Schuldmitübernahme wird im Innenverhältnis zwischen dem beitretenden Dritten und dem ursprünglich alleine verpflichteten Arbeitgeber meist noch eine Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB vereinbart, wonach sich der Dritte verpflichtet, den Arbeitgeber von allen Versorgungsverpflichtungen zu befreien. Dadurch wird erreicht, dass trotz der Gesamtschuldnerschaft der originär verpflichtete Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich weitgehend entlastet wird (befreiender Schuldbeitritt, Wellisch/Bleckmann, DB 06, 120).

Bei einem Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme (befreiender Schuldbeitritt) übernimmt der Schuldbeitretende die Haftung für Versorgungsverpflichtungen mit biometrischen Risiken.

Der Arbeitgeber bleibt auch nach erfolgtem Schuldbeitritt durch einen Dritten verpflichtet, die Insolvenzbeiträge an den PSVaG zu zahlen (§ 11 BetrAVG). Für den Schuldbeitretenden besteht aber kein gesetzlicher Insolvenzschutz beim PSVaG, da er nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten ist.