Schlussfolgerung

Der unter Klärung der Beherrschung dargestellte Sachverhalt zur rechtlichen Bandbreite der dargestellten Beratungspraxis macht deutlich, dass das „Hauptgeschäft“ im Rahmen eines Beratungsvorganges zu einer unmittelbaren Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand nicht in der Vermittlung eines Rückdeckungsproduktes liegen kann.

Genau das wird jedoch – aus Erfahrung aus der Praxis – durch Finanzdienstleistungs- und Vertriebsorganisationen zu oft ignoriert. Das Augenmerk liegt hauptsächlich auf der Vermittlung der eigenen Produkte, die formalen Anforderungen verkommen zum „Nebengeschäft“. So werden nicht selten Rückdeckungsprodukte gewählt, die weder geeignet sind, noch der Anlage- und Anlegermentalität der betreffenden Unternehmer bzw. Versorgungsberechtigten entsprechen. Immer wieder gerne verwendet: Rückdeckung mit Beteiligungsmodellen. Neben seiner Beteiligung am eigenen Unternehmen steht dann plötzlich eine fremde Beteiligung im Raum, deren unternehmerische Risiken vom Betroffenen oft kaum beurteilt werden können. Grundsätzlich sollen die Beimischungen aus Beteiligungsanlagen zur Rückdeckung von unmittelbaren Pensionszusagen nicht verurteilt werden, jedoch sollte eine ausschließliche Rückdeckung in diese Anlageform kritisch hinterfragt und explizit auf den Einzelfall abgestimmt werden.

Weiter gilt zu bedenken, dass es sich bei einer unmittelbaren Pensionszusage an den genannten Personenkreis, zunächst einmal um ein reines zivilrechtliches Versorgungsversprechen der zusagenden Kapitalgesellschaft handelt. Das heißt, es gibt keine Verpflichtung eine Pensionszusage kapitalmäßig rückzudecken bzw. auszufinanzieren. Vereinzelt gibt es Unternehmen, die aufgrund ihrer hervorragenden Ertragslage samt des daraus resultierenden „Cash-Flows“ auf eine Ausfinanzierung der Pensionszusage verzichten. Die Rentenleistung aus der Pensionszusage wird dann ab Rentenbeginn einfach als „Ruhestandsgehalt“ durch den Arbeitgeber als Versorgungsträger gezahlt. Dies ist jedoch in der Praxis nicht der Regelfall und wird aus unserer Sicht auch nicht zur Regel werden können. Denn gerade mittelständische Unternehmen sind auf eine auf die Verpflichtung aus einer Pensionszusage abgestimmte Rückdeckungsanlage angewiesen, weil sie es nicht riskieren können, Versorgungsleistungen aus laufenden Gewinnen zu generieren. Finanzielle Überlastung bis hin zur Insolvenz des Unternehmens wäre sonst als latente Bedrohung zu sehen.

Für den verantwortlichen Berater wird deutlich erkennbar, dass nicht der Produktvertrieb der Hauptansatzpunkt im Rahmen einer Pensionszusagenberatung sein kann, egal ob es sich um eine Neueinrichtung bzw. Reparatur oder Restrukturierung einer Pensionszusage an den genannten Personenkreis handelt:
Im Vordergrund dieses zivilrechtlichen Versorgungsversprechens stehen zunächst zu ca. 80 % ausschließlich rechtsberatende Beratungsleistungen. Finanz- und Steuerberater sollten deshalb unbedingt darauf achten, dass die Pensionszusage rechtssicher gestaltet ist. Wenn der Anbieter befugter Rechtsdienstleister ist, der die Haftung explizit übernimmt, ist ausreichende Sicherheit gegeben. Ansonsten ergeben sich unvermeidbare Haftungsrisiken für die ausführenden Berater aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Rechtsberatung (vertiefend hierzu: Uckermann, NZA 2011,552).

Zu jeder Neueinrichtung bzw. Restrukturierung einer Pensionszusage gehört also eine rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Bestandsaufnahme, die grundsätzlich auf Gutachtenbasis erfolgen sollte, damit alle Aspekte im Vorfeld durch einen befugten Rechtsdienstleister haftungssicher abgeklärt werden.

Die Kenston Pension GmbH übernimmt in diesem Zusammenhang diese Aufgaben als Ihr befugter Rechtsdienstleister.