Die vereinbarte Umwandlung zukünftiger Entgeltbestandteile in Zeitwertkonten führt grundsätzlich nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitsentgelt. Dies folgt aus dem gleichnamigen Zuflussprinzip. Danach tritt die Steuerpflicht erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über die Entgeltbestandteile ein. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die entsprechende Vereinbarung auf künftiges, d. h. noch nicht fälliges Entgelt bezieht (BMF-Schreiben vom 17.06.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004). Dem genannten BMF-Schreiben folgend ist es unerheblich, ob die zukünftig fälligen Entgeltbestandteile bereits erdient sind. Dies gilt auch, wenn es sich in diesem Zusammenhang um Erdienungszeiträume von mehr als einem Jahr handelt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Vereinbarungen über die Umwandlung von Entgeltansprüchen von Arbeitnehmern getroffen werden, mit denen über bereits zur Verfügung stehende, aber noch nicht ausgezahlte Lohnansprüche disponiert wird (z. B. Überstunden). Denn eine solche, sog. „Lohnverwendungsabrede“ löst aus (lohn-)steuerlicher Sicht einen unmittelbaren Zufluss beim Arbeitnehmer aus.
Eine reguläre und gewünschte Besteuerung erfolgt im Regelfall bei Auflösung des Wertguthabens (Zufluss). Dies erfolgt regelmäßig während der Freistellungsphase. Die Leistungen müssen grundsätzlich in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG versteuert werden.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, wird das vorhandene Wertguthaben im Normalfall als Einmalzahlung ausgezahlt. Diese Zahlungen unterliegen ebenfalls der Versteuerung nach § 19 EStG und sind daher auch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu klassifizieren. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Konstellation grundsätzlich die sog. Fünftelungsregelung gem. § 34 EStG zur möglichen steuerlichen Günstigerstellung nutzen.
Soll ein Wertguthaben beim Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen und je nach dem gewählten Durchführungsweg ganz oder teilweise lohnsteuerfrei erfolgen. Wird hierbei das Wertguthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise, vor Fälligkeit bzw. im Zeitpunkt des Überganges in den Ruhestand, zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als Entgeltumwandlung anzuerkennen. Die Ausbuchung der Beträge aus dem Zeitwertkonto führt in diesem Fall nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser Beträge richtet sich nach den steuerlichen Vorgaben des jeweiligen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung (BMF-Schreiben vom 17.06.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004).