SV-rechtliche Vorgaben

Sozialversicherungsrechtliche Einführung

Mit dem „Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 06. April 1998 (BGBl. I 1998, S. 688) wurde eine Regelung eingeführt, wonach auch während Freistellungsphasen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen besteht, auch wenn kein Fortsetzungswille zur weiteren Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach Ablauf der Freistellungsphase besteht (BT-Drs. 13/9741, S. 9). Hierdurch wurde sichergestellt, dass sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (bspw. „Sabbatjahr“) als auch Freizeitphasen, insbesondere zum Ende des Arbeitslebens, sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungszeiten gelten. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt neu eingeführten Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV bestand (und weiterhin besteht) eine Beschäftigung nunmehr auch ohne tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung, wenn die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist, das mit einer vor oder nach der Freistellungsphase erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben).

Und auch die seit dem 01.01.2009 durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze“ („Flexi-G II“/BGBl. I 2008, S. 2940) geltende Neufassung des § 7 Abs. 1a SGB IV hält an dieser zuvor beschriebenen „zwingenden Beschäftigungsfiktion“ fest. So stellt der Gesetzgeber in der genannten Normierung klar, dass in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung im SGB IV nur solche Arbeitszeitguthaben erfasst werden können, die normalerweise eine sofortige Verbeitragung der zugrunde liegenden Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger auslösen würden. Jedoch wird abweichend zu dieser „eigentlichen“ Bestimmung die Zahlung des jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Auszahlung des Arbeitsentgeltes aus dem Wertguthaben zu einem späteren Zeitpunkt (ggf. im Rahmen einer sog. Freistellungsphase) geknüpft.

Vorgaben des „Flexi-G II“ an die Bildung von Wertguthaben im Rahmen von Zeitwertkontenmodellen

Durch das „Flexi-G II“ ist weiterhin festgelegt, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Damit sind sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (z. B. durch ein „Sabbatjahr“) als auch Freistellungsphasen insbesondere zum Ende des Arbeitslebens sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Wertguthabenaufbau kann allerdings nur dann erfolgen, wenn rechtskonform eine sog. „Wertguthabenvereinbarung“ zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen worden ist.

Die Voraussetzungen für das Bestehen einer rechtlich wirksamen Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7b SGB IV liegen im Einzelnen vor, wenn

  • der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  • diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
  • Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
  • das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
  • das fällige Arbeitsentgelt insgesamt € 400,– monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.