Rückabwicklung von Pensionsfonds

Vor dem Hintergrund des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus wird es für Pensionsfonds, ebenso wie für die gesamte Versicherungswirtschaft, nicht einfacher, adäquate Verzinsungen zu erwirtschaften. Die liberalen Anlagevorschriften des Pensionsfonds können daher schnell in Form von Nachschussverpflichtungen zum Bumerang für auslagernde Unternehmen werden. Mit welchen Maßnahmen in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung hierauf reagiert werden kann, zeigt Ihnen die Kenston Pension GmbH als Ihr Beratungspartner.

Das anhaltende Zinsniveau stellt die Versicherungswirtschaft vor große Herausforderungen. Es wird immer schwieriger, die eingegangenen Versorgungsversprechen einzuhalten. Vor allem „ältere“ Tarifgenerationen mit aus heutiger Sicht utopischen Garantieverzinsungen belasten dabei Lebensversicherungsunternehmen. Und nicht zuletzt informierte die BaFin im Juli des vergangenen Jahres, dass sie mit 45 Pensionskassen aus Sorge um Leistungskürzungen in intensiveren Gesprächen sei. Diese Entwicklung kann auch an den Pensionsfonds nicht spurlos vorüber gehen.

Die Frage, die sich die vormals auslagernden Unternehmen nun stellen, inwieweit der Pensionsfonds die Leistungsverpflichtung noch erbringen kann, scheinen nicht ganz unbegründet. Und auch eine drohende Nachschussverpflichtung ist sicherlich nicht mehr so abwegig, wie sie bei Umsetzung der Auslagerung durch die Berater noch suggeriert wurde. So hat die Kenston Pension GmbH in ihrer aktuellen Beratungspraxis über zehn Fälle von Nachschussverpflichtungen im Geschäftsjahr 2018 bei Mandanten verzeichnen können. Besonders schlimm sind hierbei solche Fälle, bei denen die Nachschussverpflichtung aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Trägerunternehmens ins Leere läuft.

Doch was tun, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist?

Zunächst ist für das Unternehmen zu hoffen, dass der eingesetzte Pensionsfonds (noch) nicht in finanzielle Schieflage geraten ist, sodass das Deckungsvermögen noch (weitestgehend) vorhanden ist.

Änderung des Durchführungswegs

Bei der Auslagerung auf einen Pensionsfonds handelt es sich betriebsrentenrechtlich um eine Änderung des Durchführungswegs. Genauso wie das Unternehmen im Zuge der Auslagerung den Durchführungsweg von Direktzusage auf Pensionsfonds geändert hat, ist dies nun selbstverständlich auch von einer Pensionsfondszusage auf eine Direktzusage möglich. Auch wenn der Betreiber des Pensionsfonds sicherlich hiervon nicht begeistert sein wird und den entsprechenden Finanzmittelabfluss zu befürchten hat, wird dieser dem Wechsel des Durchführungswegs aus rechtlicher Sicht zustimmen müssen. Mit dem Wechsel des Durchführungswegs zurück auf die Direktzusage befindet sich die Verpflichtung wieder im Unternehmen. Da das Unternehmen jedoch weiterhin an einer Enthaftung interessiert sein wird, ist sie hier lediglich „zwischengeparkt“.

Weitere Auslagerung

So kann das „rückübertragende“ Unternehmen mit den zurückerhaltenden Barmitteln des Pensionsfonds z.B. eine weitere Auslagerung angehen. Dieses Mal aber in Form einer vollständigen Schuldbefreiung ohne Nachschussverpflichtungen. Hierbei ist z. B. an eine Auslagerung in Form von Schuldübernahmen und Schuldbeitritten, gerade bei unmittelbaren Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, zu denken. Bei größeren Belegschaften ohne Kapitalgesellschaften ist an Lösungen nach dem Umwandlungsgesetz in Form von Abspaltungen bzw. Ausgliederungen zu denken (sog. Rentnergesellschaften). Sehr von Vorteil ist, dass der Preis für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen mithilfe von Schuldübernahmen bzw. Schuldbeitritten frei vereinbar ist. Zudem fallen keine aus dem Versicherungsbereich bekannten Betriebs-, Verwaltungs- und Administrationskosten an. Daher werden zwischen den direkt betroffenen Vertragspartnern vereinbarte Übertragungsentgelte weit unter solchen Beträgen liegen, die Versicherungsgesellschaften einfordern werden.

Die Kenston Pension GmbH ist in diesem Zusammenhang Ihr Partner und Dienstleister zu allen Fragen rund um die Auslagerung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen. Neben der entsprechenden Beratungsbegleitung administrieren und verwalten wir auch speziell eingerichtete Pensionsgesellschaften zur direkten Übernahme von Versorgungsverpflichtungen. Sprechen Sie uns an!