Grundsätzlich hat das aus der Pensionszusage verpflichtete Unternehmen seine Versorgungsschuld bilanziell durch entsprechende Rückstellungen zu erfassen. Das ist nicht nur ein Erfordernis der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung und Buchführung, sondern das ergibt sich auch direkt aus den Vorschriften des HGB zur Rechnungslegung, hier insbesondere aus § 249 HGB.
Mittelständische Unternehmen mit Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer versuchen häufig, ihre Verpflichtungen von einem Dritten erfüllen zu lassen. Ein solcher Fall kann beispielsweise bei einer geplanten Firmenveräußerung bzw. einer geplanten Betriebsübertragung vorliegen, wenn der Erwerber die jeweilige Übernahme von einer „Pensionsbefreiung“ abhängig macht. Bei Konzernen und verbundenen Unternehmen wird häufig das Ziel verfolgt, die Pensionsrückstellungen nicht beim aus der Zusage verpflichteten Unternehmen auszuweisen, sondern bei einem anderen Gruppenunternehmen. Dieses andere Unternehmen soll dann auch regelmäßig die entsprechenden Rentenzahlungen tragen. Zu diesem Zweck der Auslagerung der Pensionsverpflichtungen aus einem Unternehmen eignen sich als zivilrechtliche Instrumente insbesondere die befreiende Schuldübernahme oder der Schuldbeitritt.
Auf den nachfolgenden Unterseiten werden sodann die wesentlichen Regelungshintergründe von Schuldübernahmen und Schuldbeitritten festgehalten.
Bereits an dieser Stelle wird jedoch bereits das folgende Fazit gezogen:
Der Preis für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen mithilfe von Schuldübernahmen bzw. Schuldbeitritten ist frei vereinbar und nicht von versicherungsmathematischen Grundsätzen abhängig. Käufer und Verkäufer können somit einen für sie marktgerechten Preis in Eigenregie vereinbaren. Entsprechend fallen keine aus dem Versicherungsbereich bekannten Betriebs-, Verwaltungs- und Administrationskosten an. Somit werden zwischen den direkt betroffenen Marktteilnehmern vereinbarte Entgelte zur beschriebenen Übertragung von (unmittelbaren) Pensionsverpflichtungen z. T. weit unter solchen Beträgen liegen, die versicherungsförmige Lösungen erfordern.
Die Auslagerung von unmittelbaren Versorgungszusagen z. B. auf einen Pensionsfonds hat für Unternehmen, wenn sie wirklich zu einer weitgehenden Enthaftung führen soll (sprich ein Pensionsfonds mit versicherungsförmigen Garantien gewählt wird), also einen sehr hohen Preis im Vergleich zur „selbst gemanagten Übertragung“. Neben diesen Mehrkosten bleibt zudem das Restrisiko, dass der Arbeitgeber später einstehen muss, soweit der Pensionsfonds die garantierten Leistungen nicht dauerhaft voll erbringen kann. Bei einer sog. liquiditätssparenden Übertragung auf einen Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Garantie der Leistungen ist der Anfangs geforderte „Einsatz“ des Unternehmens zwar attraktiv niedrig. Dafür ist hier jedoch das Nachschussrisiko sehr hoch. Faktisch liegt nur eine Teilauslagerung vor. Nur durch eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Rahmen einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB kann eine vollständige Enthaftung für die abgebende Gesellschaft erreicht werden.
Die Kenston Pension GmbH ist in diesem Zusammenhang Ihr Partner und Dienstleister zu allen Fragen rund um die Auslagerung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen. Neben der entsprechenden Beratungsbegleitung administrieren und verwalten wir auch speziell eingerichtete Pensionsgesellschaften zur direkten Übernahme von Versorgungsverpflichtungen. Sprechen Sie uns an!